Ist meine Miete fair?Mietcheck für ganz Deutschland

Mietcheck › Ratgeber › Rüge Mietpreisbremse

Rüge nach der Mietpreisbremse: Ablauf, Fristen und Muster

Liegt Ihre Miete über der Grenze der Mietpreisbremse, müssen Sie das dem Vermieter mitteilen. Das nennt man Rüge. Erst danach können Sie zu viel gezahlte Miete zurückverlangen.

Wichtig: Diese Seite erklärt die Regeln allgemein und bietet eine allgemeine Vorlage. Sie prüft nicht Ihren Fall. Ob die Mietpreisbremse für Ihre Wohnung gilt und ob eine Ausnahme greift, kann ein Mieterverein oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt für Mietrecht klären. Lassen Sie sich im Zweifel vor dem Absenden beraten.

Vorher prüfen

  1. Gilt die Mietpreisbremse in Ihrer Gemeinde? Die Übersicht nach Bundesland zeigt es für viele Städte. Entscheidend ist, ob sie bei Abschluss Ihres Vertrags galt.
  2. Ortsübliche Vergleichsmiete herausfinden: im Mietspiegel Ihrer Stadt.
  3. Grenze ausrechnen: Vergleichsmiete × 1,1 × Wohnfläche. Das macht der Mietcheck für Sie.
  4. Ausnahmen bedenken: Neubau (erstmals genutzt und vermietet nach dem 1. Oktober 2014), erste Vermietung nach umfassender Modernisierung oder eine höhere Vormiete.

Die Fristen

  • Innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn (und das Mietverhältnis läuft noch): Sie können die zu viel gezahlte Miete ab Beginn zurückverlangen.
  • Später oder nach dem Auszug: Zurück gibt es nur die Miete, die Sie nach der Rüge zu viel zahlen.
  • Die Rüge muss in Textform sein: Brief, E-Mail oder Fax. Ein Anruf reicht nicht. Bewahren Sie einen Nachweis auf, wann sie angekommen ist.
  • Hat der Vermieter Ihnen vor Vertragsschluss eine Ausnahme mitgeteilt (zum Beispiel die Vormiete), muss sich die Rüge auf diese Auskunft beziehen.

Den Zeitpunkt nach 30 Monaten können Sie hier ausrechnen:

Datum eintragen, dann erscheint hier die Frist.

Allgemeine Vorlage

Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern. Streichen Sie, was nicht passt.

[Ihr Name]
[Ihre Anschrift]

[Name des Vermieters oder der Hausverwaltung]
[Anschrift]

[Ort], den [Datum]

Mietverhältnis über die Wohnung [Anschrift, Lage der Wohnung], Mietbeginn [Datum]
Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB und Bitte um Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit rüge ich einen Verstoß gegen die Vorschriften über die zulässige Miete bei Mietbeginn (§§ 556d ff. BGB). Die vereinbarte Nettokaltmiete von [Betrag] € liegt nach meiner Einschätzung mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Ich bitte Sie, mir innerhalb von [z. B. vier Wochen] Auskunft über die Tatsachen zu geben, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind, soweit Ihnen diese vorliegen – insbesondere über die Höhe der Vormiete und über Modernisierungen.

Ich fordere Sie auf, die Miete auf das zulässige Maß abzusenken und mir die zu viel gezahlte Miete zu erstatten.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

Allgemeine Vorlage ohne Gewähr. Sie ersetzt keine Prüfung Ihres Falls.

Wer hilft?

Mietervereine beraten ihre Mitglieder und schreiben die Rüge oft für sie. Auch Anwältinnen und Anwälte für Mietrecht sowie einige spezialisierte Dienste helfen. Mieterverein in der Nähe suchen

Häufige Fragen

Muss ich in der Rüge begründen, warum die Miete zu hoch ist?

Seit 2019 reicht eine einfache Rüge. Sie müssen keine genaue Rechnung beilegen. Hat der Vermieter Ihnen aber vor Vertragsschluss eine Ausnahme mitgeteilt, muss sich die Rüge darauf beziehen.

Darf mir der Vermieter wegen der Rüge kündigen?

Eine Rüge ist kein Kündigungsgrund. Eine Kündigung braucht einen gesetzlichen Grund, etwa Eigenbedarf. Lassen Sie sich bei einer Kündigung beraten.

Gilt das auch für meinen alten Vertrag?

Die Mietpreisbremse betrifft die Miete bei Beginn eines neuen Vertrags. Sie hilft nur, wenn sie bei Vertragsschluss in Ihrer Gemeinde galt. Für Erhöhungen in einem laufenden Vertrag gelten andere Regeln. Mieterhöhung prüfen

Rechtsinformationen geprüft am 06.11.2026 (§ 556g BGB). Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.