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Mietpreisbremse: Was erlaubt ist und wie Sie nachrechnen

In vielen Städten darf die Miete bei einem neuen Mietvertrag nur begrenzt über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Hier steht, wie die Regel funktioniert – in einfachen Worten.

Die Regel in einem Satz

Gilt in Ihrer Gemeinde die Mietpreisbremse, darf die Miete zu Beginn eines neuen Mietvertrags höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB).

Beispiel: Die Vergleichsmiete laut Mietspiegel beträgt 11,00 € pro m². Erlaubt sind dann höchstens 12,10 € pro m². Für 70 m² sind das 847 € Kaltmiete. Verlangt der Vermieter 980 €, liegen 133 € im Monat über der Grenze – 1.596 € im Jahr.

Diese Rechnung macht der Mietcheck automatisch, wenn Sie unter „Mietspiegel und Einkommen ergänzen“ die Vergleichsmiete eintragen.

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Nur in Gebieten mit „angespanntem Wohnungsmarkt“. Welche Städte und Gemeinden das sind, legt jedes Bundesland selbst in einer Verordnung fest. Meist sind es Großstädte, Universitätsstädte und ihr Umland. Der Bundestag hat die Regel im Jahr 2025 bis Ende 2029 verlängert; die Länder müssen ihre Verordnungen dafür jeweils erneuern.

Ob Ihr Ort dazugehört, erfahren Sie bei Ihrer Stadtverwaltung, beim Mieterverein oder in der Mietpreisbegrenzungsverordnung Ihres Bundeslands.

Ausnahmen

  • Neubau: Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 zum ersten Mal genutzt und vermietet wurden.
  • Umfassende Modernisierung: die erste Vermietung danach.
  • Höhere Vormiete: Hat der Vormieter schon mehr gezahlt, darf der Vermieter diese Miete in der Regel wieder verlangen.
  • Modernisierung in den letzten 3 Jahren vor Mietbeginn: Dann darf ein Zuschlag dazukommen.

Will sich der Vermieter auf die Vormiete oder eine Modernisierung berufen, muss er Ihnen das vor Vertragsschluss mitteilen. Hat er das versäumt, kann er sich zunächst nicht darauf berufen.

Zu viel gezahlt – was nun?

  1. Vergleichsmiete herausfinden: im Mietspiegel Ihrer Stadt.
  2. Nachrechnen: Vergleichsmiete × 1,1 × Wohnfläche.
  3. Rügen: Den Verstoß dem Vermieter in Textform mitteilen (Brief oder E-Mail). Erst dann können Sie zu viel gezahlte Miete zurückverlangen.
  4. Frist beachten: Rügen Sie innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn (und das Mietverhältnis läuft noch), können Sie die zu viel gezahlte Miete ab Beginn zurückfordern. Später geht das nur für die Zeit nach der Rüge.

Viele Mietervereine und auch spezialisierte Dienste helfen dabei. Lassen Sie sich vor der Rüge beraten, wenn Sie unsicher sind.

Häufige Fragen

Gilt die Mietpreisbremse für meinen alten Vertrag?

Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses. Für Erhöhungen in einem laufenden Vertrag gelten andere Regeln, vor allem die Kappungsgrenze. Mieterhöhung prüfen

Gilt sie auch für möblierte Wohnungen?

Ja, grundsätzlich schon. Für die Möbel darf aber ein angemessener Zuschlag verlangt werden. Ausgenommen ist Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird.

Gilt sie bei Staffel- und Indexmiete?

Ja. Bei einer Staffelmiete darf jede Stufe höchstens 10 % über der Vergleichsmiete zu Beginn der Stufe liegen. Bei einer Indexmiete gilt die Grenze für die Miete zu Beginn.

Stand 3. Quartal 2026. Allgemeine Informationen nach §§ 556d bis 556g BGB, keine Rechtsberatung.